Habe ich in der Probezeit Urlaubsanspruch?
Ja – der gesetzliche Urlaubsanspruch entsteht ab dem ersten Arbeitstag. Aber: In der Probezeit gelten besondere Regeln für die Entstehung des vollen Urlaubsanspruchs. Hier erfährst du, was im ersten Job nach der Arbeitslosigkeit gilt.
Urlaubsanspruch in der Probezeit
Der volle Jahresurlaub (mindestens 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche nach BUrlG) entsteht erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit (die sogenannte Wartezeit). Davor gilt:
- Du erwirbst pro Monat 1/12 des Jahresurlaubs.
- Bei einem Jahresurlaub von 24 Tagen sind das also 2 Tage pro Monat.
- Wirst du während der Probezeit gekündigt, bekommst du anteiligen Urlaub ausgezahlt.
Urlaub in der Probezeit nehmen – ist das möglich?
Technisch ja – du kannst Urlaub beantragen. Aber: Der Arbeitgeber muss deinem Urlaubswunsch nicht ohne weiteres zustimmen, wenn betriebliche Belange dagegensprechen. Empfehlung: In der Probezeit zeige Engagement und halte Urlaubswünsche gering – erste Eindrücke zählen.
Kündigung in der Probezeit und Urlaubsabgeltung
Wenn du in der Probezeit gekündigt wirst und noch Urlaubstage stehen, hast du Anspruch auf Urlaubsabgeltung – also die Auszahlung der nicht genommenen Urlaubstage. Berechnung: Tagesgehalt × Anzahl offener Urlaubstage.
Was gilt für den alten Urlaub nach Arbeitslosigkeit?
Urlaubsansprüche aus dem alten Arbeitsverhältnis verfallen mit Ende des Arbeitsverhältnisses – oder werden abgegolten. Mit dem neuen Job beginnen die Urlaubsansprüche von vorne. Es gibt keine "Mitnahme" von altem Resturlaub.
Wichtiger Hinweis: Alle Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Wende dich bei Fragen an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die Agentur für Arbeit.
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